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URL: https://www.borreliose-zecken-ms.de/









Rechtslage / Gerichtsentscheidungen










Einsichtnahme in die Krankenakte:





BVerfG. AZ.: 1 BvR 2315/04





Jeder Patient hat grundsätzlich das Recht, in der Arztpraxis seine Krankenakte einzusehen und gegen Erstattung der Kosten (50 Cent pro Seite) Kopien machen zu lasse, um diese mitzunehmen.










Anspruch auf Prozesskostenhilfe:





OLG Saarbrücken AZ.: 1 W 110/03-17





Kann ein Patient die Verfahrenskosten nicht aufbringen, wird ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn der Patient nicht hinreichend aufgeklärt wurde.










Behandlung als Privatpatient:





BGH AZ.: VI ZR 266/03





Bei Behandlungsfehlern können Kassenpatient vom Arzt die kostenlose Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Wenn das nicht zur Genesung führt, darf man sich als Privatpatient behandeln lassen.





Frage: gilt dies auch wenn z.B. die Diagnose Multiple Sklerose (MS) gestellt wurde und der/die Ärzte eine Immunsuppressiva Therapie eingeleitet haben, ohne vorher allumfassend eine Borreliose oder eine andere behandelbare Infektion ausgeschlossen zu haben? Ein Borrelien-Test, nur auf der Basis von einem Testverfahren, ist bei der bekannten Schwierigkeit der Borreliosediagnostik sicherlich nicht als ausreichend zu betrachten. Zumindest sollte der Borrelioseausschluss unter Einbeziehung der neuen in-vivo-Marker (VlsE, BBA36, BB0323, Crasp3 und pG), den autoreaktiven Antikörpern (GM 1, GD1b u. GT1b) und einer sehr empfindlichen Gel-Elektrophorese mit dem Ausschuss nachfolgender kD-Bande geschehen. Folgende kD-Bande sollten beim Ausschluss von Borreliose negativ sein, nur das Ansprechen von einer der kD-Bande sollte weitere genauere Untersuchungen bzgl. Borreliose nach sich ziehen: 83-, 75-, 66-, 58-, 41-, 39-, 37-, 34-, 31-, 30-, 29-, 25-, 21-, 18 u. < 13 bzw. 4-kD. Spricht nur eine Kombination an, z.B. Antikörper (VlsE, GM 1 usw.) zusammen mit einer der kD-Bande, dann muss wohl zusammen mit der entsprechenden Klinik (Symptome, Krankheitsbild, Krankengeschichte etc.) eine MS-Diagnose neu überdacht werden. Dies gilt sicherlich insbesondere dann, wenn womöglich schon eine entzündungshemmende Therapie (z.B. Kortisongabe) “vorschnell“ erfolgte. Eventuelle immunologische Erkennungprozesse können hiermit unterbrochen worden sein, ein Ausbleiben von spezifischen Borrelien-Antikörper muss dann wohl nicht als unwahrscheinlich betrachtet werden.










Folgende Rechtslage besteht bezüglich Kliniktourismus:





AZ.: RsC-157/99





Krankenkassen können es nicht mehr grundsätzlich ablehnen, die Klinikkosten für eine Behandlung im EU-Ausland zu übernehmen. Mit dieser Entscheidung stärken die Richter des EU-Gerichtshofes in Luxemburg die Rechte von Patienten, denn auch für Klinikleistungen gelten nun die Grundsätze des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs. Allerdings müssen sich die Patienten die Behandlung jenseits der Grenze vorher von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Diese kann den Antrag weiterhin ablehnen, wenn im Inland rechtzeitig eine ebenso wirksame Behandlung möglich ist oder die vorgesehene Therapie nicht hinreichend erprobt oder international anerkannt ist.










EU-Recht bezüglich bei uns in Deutschland umstrittener Behandlungen:





AZ.: B1 KR 28/03 R





Umstrittene Therapieverfahren die in anderen EU-Ländern von deren Krankenkassen erstattet werden, ergeben keine Verpflichtung für deutsche Krankenkassen diese Behandlungen auch bei uns in Deutschland anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn diese Behandlung in einem anderen EU-Land sogar als die Behandlung der ersten Wahl gilt und dort voll erstattungsfähig ist. Möchte man sich trotzdem in so einer Therapie begeben, muss man in das entsprechende EU-Land reisen und sich dort behandeln lassen. Dann müssen im Sinne der EU-Rechtssprechung auch die deutschen Kassen die Kosten für die bei uns umstrittene Therapie zahlen, so ein Entschied des Bundessozialgerichtes in Kassel.










Recht auf langfristige Behandlung/en:





AZ.: B 3 KR 1/06 S





Gesetzliche Krankenkassen müssen gegebenenfalls die Kosten für eine mehrjährige stationäre Dauerbehandlung übernehmen, wenn neben der ärztlichen Behandlung die Betreuung durch geschulte medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung erforderlich ist. Die Kassen müssen sowohl für akute als auch für chronische Erkrankungen einstehen, urteilte das Bundessozialgericht.










Folgende Rechtssprechung ist ein Grund mehr, auf eine Behandlung zu bestehen:





AZ.: B3 P5/99





Wenn eine Krankheit nur in Schüben verläuft, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Damit wies das Bundessozialgericht in Kassel die Klage eines Patienten ab, der an einer erblichen Form des "angioneurotischen Ödems" litt. Bei der seltenen Bluterkrankung schwellen Kopf und Körperteile schubweise stark an. Drei bis vier Tage pro Woche ist der Mann auf Hilfe seiner Frau angewiesen. Dennoch muss seine Pflegeversicherung nicht einspringen: Den das Gesetz schreibe "Hilfe für mindestens zwei Verrichtungen jeden Tag" vor, so das Gericht. Die Pflegeversicherung sei nicht als "Vollkasko-Versicherung" konzipiert










Folgende Rechtssprechung spricht für eine Zeckenuntersuchung:





AZ.: 2 A 1143/05





Eine Lehrerin wollte einen Zeckenbiss, bzw. eine später serologisch festgestellte Borreliose als Dienstunfall geltend machen. Hiermit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg, weil die Lehrerin nicht beweisen konnte, dass sie sich die Zecke während des Dienstverhältnis auf einer Klassenfahrt zugezogen hatte. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover, lehnte die Borreliose als Dienstunfall bei der Lehrerin mit folgender Begründung ab:





>> Die Klägerin treffe nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast dafür, dass sie sich den Zeckenbiss in Ausübung des Dienstes zugezogen habe. Beweiserleichterungen gebe es nicht. Einen solchen Beweis habe die Klägerin nicht erbringen können. Es sei auch möglich, dass sie sich den Zeckenbiss nicht während der Klassenfahrt, sondern bei anderer Gelegenheit zugezogen habe. Sie selbst habe den Zeckenbiss zunächst nicht bemerkt. Es gebe bei Zeckenbissen auch keinen natürlichen Geschehensablauf, auf Grund dessen rekonstruiert hätte werden können, dass sie sich den Zeckenbiss nur während der Klassenfahrt habe zuziehen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Zeckenbiss und Eintritt einer Erkrankung sei von Person zu Person unterschiedlich. Daher sei eine Rückrechnung nicht möglich. <<





Fazit:





Im eigenen Interesse sollte man jeden Zeckenbiss, den man sich während der Arbeits- oder Dienstzeit zugezogen hat, ins Verbandbuch, dass an jeden Arbeits- bzw. Dienstplatz ausliegen muss, eintragen. Um noch mehr Gewissheit zu erlangen, ob die Zecke Borrelien-infektiös war, ist es ratsam, die entfernte angesogene Zecke zur parasitologischen Untersuchung einzuschicken. Wegen des oben beschriebenen Urteils ist es empfehlenswert einen Unfallmeldebogen, der entsprechenden Berufsgenossenschaft, auszufüllen und an diese weiterzuleiten.










Wenn sogar solch Behandlungen, wie die nachfolgend beschriebene möglich sind, dann sollten Ärzte allemal auch in der Lage sein, nur aufgrund einer klinische gestellten Diagnose eine vermutete Lyme-Borreliose (Lyme-Borreliose-Syndrom) mit Antibiotikum zu behandeln.





AZ.: S13 KR 35/98





Wenn alle herkömmlichen Heilmethoden bei einem Patienten versagt haben, muß die Krankenkasse auch Medikamente bezahlen, die noch garnicht zugelassen sind. So urteilt das Sozialgericht in Aachen und gab damit einer Frau recht, die gegen ihre Multiple Sklerose Antikörper gespritzt bekam. Ihr Arzt riet ihr zur sogenannten IVIG-Therapie, nachdem andere Methoden keinen Erfolg gebracht hatten. Doch die Kasse wollte die Behandlungskosten von 27.000 DM nicht bezahlen. Begründung: Die Wirkung der IVIG-Therapie sei nicht erwiesen. Das Gericht sah das anders: Da erste Studien zumindest nahegelegt hätten, daß die IVIG-Therapie wirkt, müssen die Kassen die nicht zugelassene Behandlung bei austherapierten Patienten bezahlen










Urteil bzgl. Therapie mit Cannabis





AZ.: 3 C 17.04 u. 2 BvR 2382/99





Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine generelle Ablehnung von Behörden bzgl. einer Therapie mit Cannabis nicht zulässig ist. Der Staat darf einen möglichen Heilerfolg nicht blockieren. Allerdings dürfen Ärzte Cannabis nicht verschreiben, aber eine Eigentherapie betreuen und begleiten.










Noch ein weiterer sozialökonomischer Grund auf eine Behandlung zu bestehen, auch wenn die Borreliose nicht mit einem Labortest bestätigt werden kann. Diagnostizieren die Ärzte in einen angemessenen Zeitrahmen keine andere Krankheit (die erfolgreich behandelt werden kann) und können sie keine günstige Gesundheitsprognose stellen, dann sollte man sich überlegen, ob man nicht als Patient auf ein Antibiose (eventuell auch Plus Therapie) besteht. Nachfolgend aufgeführter Gerichtsentscheid gibt allen Anlass dazu.





BarbG: 2 AZR 599/01





Wenn die Gesundheitsprognose für die Zukunft schlecht aussieht, ist das ein Kündigungdgrund. Aber: Sobald ein Arzt einem häufig erkrankten Arbeitnehmer eine günstige Gesundheitsprognose bescheinigt, darf der Arbeitgeber keine Kündigung mehr aussprechen.










Zeichnet sich eine Berufsunfähigkeit ab, sollte Nachfolgendes beachtet werden:





AZ.: 10 U 1649/02





Man sollte immer auf alle Symptome und Beschwerden achten, werden sie auch als noch so unbedeutend und ungefährlich von einem selbst empfunden bzw. eingestuft. Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte man sich aber nochmals genau in Erinnerung rufen, welche Wehwehchen schon aufgetreten sind, da jedes Wehwehchen beim Vertragsabschluss angegeben werden muss. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz bei einem Rechtsstreit, da es nach Ansicht der Richter im Ermessen der entsprechenden Versicherung liegt, zu entscheiden, ob eine Erkrankung zu einer späteren Berufsunfähigkeit führen kann oder nicht. Werden diese Wehwehchen verschwiegen, kann die Versicherung den Vertrag kündigen bzw. muss nicht die zugesicherten Leistungen erbringen.










Arbeitnehmern steht auch dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, wenn die Krankheitsursache nicht eindeutig zuzuordnen ist:





AZ.: B2U9/05R





Am Fall eines Kohlefahrers eintschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass eine Berufskrankheit auch dann vorliegt, wenn sich zwei schädliche Einflüsse ergänzen. In den behandelten Fall ging der Rechtsstreit um einen Kohlefahrer, der täglich bis zu sechs Tonnen Kohle bei seinem zuletzt ausgeübten Job schleppen musste. Der Kohlefahrer konnte seinen Job nicht mehr ausführen, da er wegen starker Ischiasbeschwerden arbeitsunfähig war. Die Berufsgenossenschaft lehnten eine entsprechende Rente ab, weil nicht klar war, welche der Arbeiten das Leiden ausgelöst hat. Der Kohlefahrer hatte vorab zunächst als Bauarbeiter und Bergmann gearbeitet, erst dann als Kohlefahrer. Für die Richter des Bundessozialgerichtes liegt eine Berufskrankheit aber auch dann vor, wenn sich zwei schädliche Einflüsse ergänzen - z.B. Vibrationen im Lkw und das heben von schweren Lasten.










Patientenverfügung seit dem 1. Sep. 2009 in Deutschland per Gesetz normiert





BGB § 1901a





Die Neuregelung des § 1901a im Bürgerlichen Gesetzbuche (BGB) geht davon aus, dass ein Patient (Verfasser) zur Zeit der Erstellung einer Patientenverfügung Volljährig und Einwilligungsfähig war. Eine entsprechende Patientenverfügung, die dann zum Zuge kommt falls der Patient nicht mehr in der Lage ist seine eigene Meinung zu äußern (die sogen. Einwilligungsunfähigkeit), sollte folgende Punkte beinhalten: ob er bestimmte Untersuchungen (z.B. Kontrastmittel usw.) Heilbehandlungen (Chemotherapie, Lungenmaschine etc.) ablehnt und welche ärztlichen Eingriffe er untersagt.










Selbst das Grundgesetz sollte zu einer entsprechenden Antibiotikumtherapie verhelfen, auch wenn sie eventuell nur noch als letzte Möglichkeit einer Differentialdiagnose betrachtet werden kann. Letztendlich ist dem Betroffenen (Patienten) egal, ob er eine Chlamydien-, Stapholokokken-, Streptokkokenerkrankung hat, wenn doch all diesen Krankheiten eigen ist, dass sie mit einer hochdosierten Antibiose erreicht bzw. behandelt werden können. Da noch lange nicht alle molekularen Vorgänge einer Borreliose aufgeklärt sind, keine wirklich sichere negative Diagnose unter derzeitigem (1/2007) Wissen gestellt werden kann und noch nicht letztendlich abgeklärt ist, ob nicht schwere bis tödlich verlaufenden sekundäre Erkrankungen (z.B. MS, B-Zell-Krebs, ALS etc.) aus einer frühen Borreliose hervorgehen können, kann eventuell eine Antibiose schwere spätere Beeinträchtigungen oder den Tod des Patienten verhindern. So sollte sich meiner Meinung nach jeder Arzt die Frage stellen, ob die Verantwortung für eine eventuell unwirksame Antibiose nicht geringer ist, als eine eventuelle spätere schwere chronische Erkrankung oder der Tod des Patienten.





Auszug aus dem Grundgesetz, Grundrecht, Artikel 1, Absatz 2:





Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.